Nachdem gestern durch unseren Hilfeverein der Hinweis kam, dass sich § 137c SGB V geändert hat, musste ich diese neue Information umgehend an meine Anwälting weiterleiten.
So heißt es nun in § 137c Absatz 3 SGB V
"(3) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu
denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach
Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen
Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der
ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert
und notwendig ist. 2Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren
Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist."
Ja, was heißt das jetzt nun konkret?
Meine Anwältin äußert konkret, dass dies unsere Argumentation unterstützt, "insbesondere weil sich aus
der Begründung zum Gesetz ergibt, dass es sich lediglich um eine „Konkretisierung
des allgemeinen Qualitätsgebotes des § 2, Abs. 1, S. 1“ handele. Es
würde – so das Verständnis hier – somit auch für frühere Fälle, vor
Änderung des Gesetzes gelten."
Nachdem ich Ihr dies zugearbeitet habe war Sie sichtlich dankbar und hat binnen weniger Stunden einen vierseitigen Schriftsatz an das zuständige Sozialgericht ausgefertigt und zugesendet.
Alle die sich bereits ebenso in einem Rechtsstreit mit der Krankenkasse befinden rate ich ebenso den Hinweis auf diese Gesetzesänderung zu geben.
Mir macht es zumindest auf jeden Fall wieder etwas Hoffnung, dass die Sache zu meinen Gunsten ausgeht. Ich drücke zumindest ganz fest die Däumchen.